Erfahrungen und Einsichten aus zwei Jahrzehnten gerichts?rztlicher Sachverst?n? digent?tigkeit veranlassen mich, einen II. Beitrag zur Strafrechtsreform zu ver?ffent? lichen. Die Entw?rfe f?r das neue Strafgesetzbuch (E 1960 wie E 1962) lassen erkennen, da? einige der in unserem I. Beitrag zur Strafrechtsreform (1959) publizierten An? regungen verst?ndnisvoll aufgenommen wurden. Die ?? 24 und 25 E 1962 sind nun? mehr st?rker als in den fr?heren Fassungen am medizinischen Krankheitsbegriff orien? tiert. In ? 24 E 1962 sind die lediglich auf angeborenen oder erworbenen ,Abartig? keiten' beruhenden seelischen St?rungen des ? 23 Entwurf 1958, Bezeichnungen, die weitgehend den ,abnormen Pers?nlichkeiten' des klinischen Sprachgebrauches entspre? chen, nicht mehr enthalten. Ziel dieses II. Beitrages ist es, die Vertreter des Strafrechtes f?r den auf den Er? fahrungen der ?rztlichen, besonders der psychiatrischen Wissenschaft beruhenden medizinischen Krankheitsbegriff zu gewinnen, der ?berzeugender als der normative Krankheitsbegriff des Juristen eine tragf?hige Grundlage f?r richterliches Werten und Urteilen bilden kann. 1 Bei der Darstellung des forensischen Materials wurde eine dialektische Methode benutzt: die Gegen?berstellung von forensischen F?llen, in denen die Frage der ,Schuld? f?higkeit' nach einem medizinisch orientierten Krankheitsbegriff beantwortet wurde und andere F?lle, deren Entscheidung vorwiegend auf den Ergebnissen psychologischer oder rein normativer Methoden beruhte.Erfahrungen und Einsichten aus zwei Jahrzehnten gerichts?rztlicher Sachverst?n? digent?tigkeit veranlassen mich, einen II. Beitrag zur Strafrechtsreform zu ver?ffent? lichen. Die Entw?rfe f?r das neue Strafgesetzbuch (E 1960 wie E 1962) lassen erkennen, da? einige der in unserem I. Beitrag zur Strafrechtsreform (1959) publizierten An? regungen verst?ndnisvoll aufgenommen wurden. Die ?? 24 und 25 E 1962 sind nun? mehr st?rker als in den fr?heren Fassungen am medizinischen Krankheitsbegriff lóÆ