Am 12. Mai 2011 wurde der 91jahrige Angeklagte John Demjanjuk von der 1. Strafkammer des Landgerichts Munchen II nach achtzehnmonatiger Hauptverhandlung unter dem Vorsitz von Ralph Alt der sechzehnfachen Beihilfe zum Mord in 28.060 Fallen im NS-Vernichtungslager Sobibor schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von funf Jahren verurteilt. Unter Berucksichtigung des Alters des Angeklagten hob die Kammer den Haftbefehl gegen Demjanjuk auf, ordnete dessen Entlassung aus der zwei Jahre andauernden Untersuchungshaft an und setzte die Haftvollstreckung unmittelbar aus. Bevor der Bundesgerichtshof uber die anhangigen Revisionen des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft entscheiden konnte, verstarb John Demjanjuk am 20. Marz 2012. Das Urteil erlangte somit keine Rechtskraft. Das Urteil der 1. Strafkammer des Landgericht Munchen II, aber auch bereits das Verfahren gegen John Demjanjuk selbst liessen sowohl in vielen Medien, als auch in Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur, kritische Stimmen laut werden. So wurde der Rechtsauffassung der Kammer eine deutliche Abkehr von der fruheren Spruchpraxis konstatiert. Die Anklage gegen Demjanjuk breche gar mit mit allem [...] was bislang bei der Ahndung von NS-Verbrechern gegolten hat. Andere wiederum bewerten die Rechtsauffassung des Landgericht Munchen keineswegs als Paradigmenwechsel bei der Strafverfolgung des Personals in den deutschen Vernichtungslagern sondern sehen die Auffassung des LG Munchen als Fortsetzung einer Spruchpraxis, die bereits in der Rechtsprechung zu den Lagern mit reinem Vernichtungszweck praktiziert worden ist. Im Zentrum der vorliegenden Arbeit steht die Untersuchung der Begrundung der Beihilfestrafbarkeit von John Demjanjuk durch das Landgericht Munchen II unter dogmatischen Gesichtspunkten. Dabei wird insbesondere die Entscheidungspraxis deutscher Strafgerichte in fruheren NS-Verfahren analysiert.