Im Mittelpunkt steht die Problematik, ob sich sog. Au?enseiter am Arbeitskampf aktiv beteiligen und ob sie passiv in den Arbeitskampf einbezogen werden werden d?rfen. Au?enseiter lassen sich schlagwortartig als Nicht- oder Andersorganisierte bezeichnen; sie sind Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber, die nicht in der Gewerkschaft bzw. dem Arbeitgeberverband organisiert sind, die den umk?mpften Tarifvertrag abschlie?en. Dem Autor gelingt es, die Arbeitskampfbeteiligung der Au?enseiter auf eine ?berzeugende und tragf?hige rechtsdogmatische Grundlage zu stellen. Da das Arbeitskampfrecht auf der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) aufbaut und streng tarifvertragsbezogen ist, scheidet die Beteiligung der Au?enseiter auf kollektivrechtlicher Grundlage aus. Ihre Arbeitskampfbeteiligung l??t sich aber auf individualrechtlicher Ebene schl?ssig und zugleich praktikabel begr?nden, wenn und soweit in ihrem Arbeitsverh?ltnis auf den umk?mpften Tarifvertrag dynamisch Bezug genommen wird.Im Mittelpunkt steht die Problematik, ob sich sog. Au?enseiter am Arbeitskampf aktiv beteiligen und ob sie passiv in den Arbeitskampf einbezogen werden werden d?rfen. Au?enseiter lassen sich schlagwortartig als Nicht- oder Andersorganisierte bezeichnen; sie sind Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber, die nicht in der Gewerkschaft bzw. dem Arbeitgeberverband organisiert sind, die den umk?mpften Tarifvertrag abschlie?en. Dem Autor gelingt es, die Arbeitskampfbeteiligung der Au?enseiter auf eine ?berzeugende und tragf?hige rechtsdogmatische Grundlage zu stellen. Da das Arbeitskampfrecht auf der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) aufbaut und streng tarifvertragsbezogen ist, scheidet die Beteiligung der Au?enseiter auf kollektivrechtlicher Grundlage aus. Ihre Arbeitskampfbeteiligung l??t sich aber auf individualrechtlicher Ebene schl?ssig und zugleich praktikabel begr?nden, wenn und soweit in ihrem Arbeitsverh?ltnis auf den umk?mpften Tarifvertrag dynamisch Bezug genommen wird.Einf?hrung und Grundlagen: Einleitunl#-