Mit dem neuen Gesetz ?ber das Kreditwesen vom 10. Juli 1961, das am 1. Januar 1962 in Kraft tritt, ist der unbefriedigende und zum Teil unklare Rechtszustand, der seit Kriegsende auf dem Gebiete des Kreditwesens herrschte, beseitigt worden. Die interessierten Kreise halten das neue Kredit? wesengesetz f?r eine abgewogene Grundsatzgesetzgebung, die die im ?ffent? lichen Interesse erforderliche Einflu?nahme des Staates auf die T?tigkeit der Kreditinstitute ohne st?rende Eingriffe in deren Gesch?ftspolitik gew?hr? leistet. Das Gesetz vermeidet in gleicher Weise die L?cken eines Rahmen? gesetzes wie die Gefahren eines perfektionistischen Gesetzes. Es wird auf un? absehbare Zeit die ma?gebliche Rechtsgrundlage f?r die Beurteilung ?ffent? lich-rechtlicher und privatrechtlicher Fragen der Kreditwirtschaft sein. Zur Erl?uterung der Zielsetzung und der Anforderungen des neuen Gesetzes haben es zwei Autoren, die beide den Ruf erster Fachleute f?r sich in An? spruch nehmen d?rfen, unternommen, eine systematische Einf?hrung und einen Kommentar zu verfassen. Dr. earl Zimmerer, fr?her Direktor einer Gro?bank, seit einigen Jahren gesch?ftsf?hrender Gesellschafter einer Finan? zierungsgesellschaft, schrieb die systematische Einf?hrung und legte dabei vor allem Wert auf die ?nderungen, die das Gesetz im Vergleich zum bisher geltenden Recht mit sich brachte. Dr. Herbert Sch?nle, ao. Professor f?r deutsches Zivil-, Handels-und Wirtschaftsrecht an der Universit?t Genf, kom? mentierte die Normen des Gesetzes im einzelnen.Mit dem neuen Gesetz ?ber das Kreditwesen vom 10. Juli 1961, das am 1. Januar 1962 in Kraft tritt, ist der unbefriedigende und zum Teil unklare Rechtszustand, der seit Kriegsende auf dem Gebiete des Kreditwesens herrschte, beseitigt worden. Die interessierten Kreise halten das neue Kredit? wesengesetz f?r eine abgewogene Grundsatzgesetzgebung, die die im ?ffent? lichen Interesse erforderliche Einflu?nahme des Staates auf die T?tigkeit der Kreditinstitute ohne st?rende Elƒ